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Ruhegeldkasse bei der BSAG
Ruhegeldkasse
Für Berufsanfänger und so manchen Beschäftigten ist die Rente noch sehr weit weg. Im Hinblick darauf, dass die gesetzlichen Renten bereits über verschiedene Reformen gekürzt wurden, wird die Ruhegeldkasse für die Beschäftigten immer bedeutender. Sie stellt eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung dar.
Häufige Fragen
WAS IST DIE RUHEGELDKASSE?
Die Ruhegeldkasse ist eine Versorgungseinrichtung zugunsten der Betriebsangehörigen der Bremer Straßenbahn AG. Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt sie ein Ruhe- und Hinterbliebenengeld und Leistungen an Versorgungsausgleichsberechtigte.
WER WIRD MITGLIED DER RUHEGELDKASSE?
Die Ruhegeldkasse meldet die Beschäftigten zur Aufnahme bei der Kasse an, sobald sie dem Unternehmen beitreten. Nach Ablauf der Probezeit bei der Gesellschaft, wird eine Aufnahmebestätigung und eine Satzung der Ruhegeldkasse ausgehändigt.
Die Mitgliedschaft beginnt in der Regel mit dem Tag des Diensteintritts in die Gesellschaft.
Auszubildende und Mitarbeitende, die bei ihrem Diensteintritt bereits 58 Jahre alt sind, können nicht Mitglied der Ruhegeldkasse werden.
WELCHE BEITRÄGE FALLEN AN?
Die Gesellschaft (Bremer Straßenbahn AG) zahlt monatlich einen Beitrag in Höhe von 6% des beitragsfähigen Einkommens jedes ordentlichen Mitglieds an die Ruhegeldkasse.
Das Mitglied der Ruhegeldkasse ist von der Beitragszahlung befreit.
WIE BERECHNET SICH DIE HÖHE DES SPÄTEREN RUHEGELDES?
Die Höhe des Anspruchs auf Ruhegeld berechnet sich anhand der Anzahl der anrechnungsfähigen vollen Dienstjahre und des Beschäftigungs- grades (Vollzeit/Teilzeit) sowie des ruhegeldfähigen monatlichen Einkommens.
Im Laufe Ihres Berufslebens bei der BSAG werden Sie einmal jährlich schriftlich über die Höhe Ihres Ruhegeldanspruches durch die Ruhegeldkasse informiert.
GIBT ES EINE WARTEZEIT?
Der Anspruch auf Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder des Todes vor Altersrentenbeginn entsteht nach einer 10jährigen Mitgliedschaft in der Kasse.
WANN WIRD DAS RUHEGELD AUSGEZAHLT?
In der Praxis wird der Renteneintritt gegenüber der Ruhegeldkasse durch Vorlage einer Kopie des gesetzlichen Rentenbescheides angezeigt. Daraufhin erfolgt die Zahlung ab dem ersten des auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monats. Die Zahlung endet mit dem Ablauf des Monats in dem das Mitglied verstirbt.
SIND HINTERBLIEBENE ABGESICHERT?
Die Witwe, der Witwer, der/die eingetragene LebenspartnerIn (gemäß LPartG), eines Mitgliedes erhält nach dessen Versterben 60% des Ruhegeldes, welches das Mitglied bezog, oder bezogen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des Todes Ruhegeldempfänger gewesen wäre.
Die Zahlung des Hinterbliebenengeldes endet mit Ablauf des Monats in dem der Hinterbliebene verstirbt oder wieder heiratet.
Kinder sind nicht anspruchsberechtigt.
WANN ENDET DIE MITGLIEDSCHAFT?
Die Mitgliedschaft in der Kasse endet mit dem Tod.
Beim Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Arbeitsverhältnis mit der BSAG bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Das bedeutet, die ordentliche Mitgliedschaft wird zu einer außerordentlichen Mitgliedschaft.
Werden oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt endet die Mitgliedschaft und die erworbenen Ansprüche verfallen.
WELCHEN EINFLUSS HAT EIN VERSORGUNGSAUSGLEICH AUF DEN RUHEGELDANSPRUCH?
Ein Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich, der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Kasse erteilt im Falle eines Scheidungsverfahrens Auskunft an das Familiengericht. Dieses legt die Form des Versorgungsausgleichs fest, z. B. ein eigenes Anrecht der ausgleichsberechtigten Person in der Ruhegeldkasse. Der Anspruch des ausgleichspflichtigen ordentlichen Mitgliedes wird um den Betrag des übertragenen Anspruches gekürzt.
WELCHE PFLICHTEN HAT EIN MITGLIED?
Alle Mitglieder sowie die Hinterbliebenen haben der Kasse alle Veränderungen, die für den Bezug von Ruhegeldkassenleistungen relevant sind, unaufgefordert und unverzüglich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
Downloads
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Erklärung: Grundsätze der Anlagepolitikpdf240 KB
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Transparenzbericht_Ruhegeldkasse_03-2021.pdfpdf513 KB
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Satzung-Ruhegeldkasse-ab-01.01.2021.pdfpdf425 KB
Jahresabschlüsse
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Bekanntmachung-der-JA-Sozialkassen-2019.pdfpdf487 KB
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Geschaeftsbericht_Ruhegeldkasse_2021.pdfpdf348 KB
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Geschaeftsbericht_Sterbekasse_2021.pdfpdf242 KB